Satzung der LEANING Hochschulgruppe 15.02.2016

1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „LEANING Hochschulgruppe Dortmund“.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt mit „e.V.“

2 Sitz / Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat seinen Sitz an der Technischen Universität Dortmund.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Studentenhilfe.
  2. Primäres Ziel ist es die Lean Philosophie zu verbreiten und den Studenten ein Verstehen und praktisches Anwenden der Lean Philosophie als Ergänzung zum Lehrstoff an der Universität zu bieten.
  3. Dieses Ziel soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    • Regelmäßige Sitzungen während des Semesters
    • Organisation und Durchführung von öffentlichen Vorträgen, Diskussionen, Workshops und sonstigen weiterbildenden Veranstaltungen.
    • Die LEANING Akademie, bestehend aus mehreren Workshops mit Kooperationspartnern aus der Industrie, Instituten der Universität oder Ähnlichem.
    • Die LEANING Werkstatt mit der Projektarbeit bei Kooperationspartnern
    • Aufbau einer Kontaktdatenbank zu Unternehmen und Personen, die den Lean-Gedanken bereits erfolgreich umsetzen. Überdies sollen diese als Förderer in die Hochschulgruppe integrieret werden. (Praktika, Diplomarbeiten und gemeinsame Projekte)
    • Kontaktpflege zu der dem Verein angeschlossenen LEANING Alumni-Gruppe, bestehend aus ehemals ordentlichen Mitgliedern der LEANING Hochschulgruppe Dortmund e.V. (siehe § 4 (3)). Dadurch sollen Erfahrungen in der Anwendung des Lean Gedanken im Berufsleben ausgetauscht werden.

4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder:
    • Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Außerdem muss die Person an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein. Ordentliche Mitglieder können entweder einen aktiven oder passiven Status annehmen.
    • Das Beitrittsgesuch ist schriftlich per E-Mail an den Vorstand für Interna zu erklären.
    • Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des unterschriebenen Mitgliedsantrages an den Vorstand für Interna.
    • Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der LEANING Hochschulgruppe Dortmund an.
    • Der aktive Status wird durch Rückmeldung zu Beginn des Semesters um ein Semester verlängert. Wenn keine Rückmeldung erfolgt, geht das Mitglied in den passiven Status über. 

Außerordentliche Mitglieder:

  • Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  • Dazu zählen insbesondere die Mitglieder der LEANING Alumni-Gruppe und die Fördermitglieder.
  • Durch schriftlichen Antrag per E-Mail, der an den Vorstand für Interna und den Vorstand der Alumni-Gruppe zu richten ist, können ordentliche Mitglieder in die LEANING Alumni-Gruppe überführt werden und damit die außerordentliche Mitgliedschaft erlangen.
  • Über die Überführung entscheidet der Vorstand.

5 Austritt der Mitglieder

  1. Der Austritt erfolgt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. 
  2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und hat mit einer schriftlichen Austrittserklärung, die dem Vorstand für Inneres zugehen muss, zu erfolgen. 
  3. Wenn der passive Status länger als ein Semester bestehen bleibt, endet die Mitgliedschaft automatisch.
  4. Nach der Exmatrikulation, muss ein Wechsel von der ordentlichen Mitgliedschaft in die außerordentliche Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 3 beantragt werden. 
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und den Mitgliedern bekannt zu geben. 
  6. Bei Austritt werden bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

6 Förderkreis

  1. Natürliche oder juristische Personen, die den Verein jährlich ohne festgelegten Förderbetrag finanziell oder ideell unterstützen, sind Mitglieder des Förderkreises.
  2. Die Mitglieder des Förderkreises sind keine Mitglieder des Vereins.

7 Finanzierung / Beiträge

  1. Der Verein finanziert sich sowohl durch Spenden von natürlichen und juristischen Personen als auch durch Subventionen. Ein Mitgliedsbeitrag wird gemäß §7 Abs. 3 erhoben.
  2. Zur Entgegennahme von Sach- und Geldspenden ist jedes Mitglied des Vorstands berechtigt. Die Übernahme ist unter dem betreffenden Datum schriftlich, niederzulegen und in den Rechenschaftsbericht des Vorstands für Interna aufzunehmen. Über die Spende ist eine Zuwendungsbestätigung zu erteilen.
  3. Mitgliedsbeiträge sind für alle aktiven, ordentlichen Mitglieder vorgesehen. Der Mitgliedsbeitrag kann während für das Studium notwendige Praktika und Abschlussarbeiten durch eine passive Mitgliedschaft gemäß §4 Abs. 2 ausgesetzt werden. 
  4. Über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge entscheidet der Vorstand. Sie wird in dem Beitrittsvertrag schriftlich festgehalten. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, sämtliche Beiträge mit einer Zuwendungsbescheinigung zu belegen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins (siehe § 3) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine entgeltlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Jegliche Zuwendungen werden Eigentum des Vereins. Sie bleiben, ebenso wie sonstige zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben in den Verein eingebrachte Vermögensgegenstände solange im Eigentum des Vereins, wie sie nicht für satzungsgemäße Aufgaben ausgekehrt werden. 
  6. Die Herausgabe von Vermögensgegenständen des Vereins an ausscheidende Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

8 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
  • – die Mitgliederversammlung
  • – der Vorstand.

9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Halbjahr und muss in dem jeweiligen Monat der letzten Vorlesungswoche eines Semesters stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitglieder-E-Mail-Adresse oder gegebenenfalls Postanschrift.
  3. Die Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung bezeichnen.
  4. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche, aktive Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder oder der dritte Teil der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so kann der Vorstand mit einer erneuten Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Entgegennahme des Semesterberichts und die Entlastung des Vorstands.
  7. Für die Protokollierung ist der Vorstand verantwortlich.
  8. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes (siehe § 9 (1)) zu unter-zeichnen.

10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • Vorsitzender des Vorstandes
  • Vorstand der LEANING Akademie
  • Vorstand für Interna &PR
  • Vorstand der LEANING Projekte
  • Vorstand für Finanzen
  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorstand für Interna &PR zusammen, sie vertreten den Verein allein.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Halbjahr (Semester) gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Jedes Mitglied kann für jeden Vorstandsposten jeweils eine Stimme abgeben. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und muss mindestens 50 Prozent plus eine Stimme der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen.
  4. Zur Wahl aufstellen lassen können sich nur ordentliche Mitglieder.
  5. Das Amt endet ebenfalls mit Austritt aus dem Verein.
  6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Fördermitgliedschaftsbeiträgen
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Erstellung eines Semesterberichts
  • Vorbereitung und Einberufung, sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Die operativen Aufgaben werden entsprechend der definierten Bereiche von den einzelnen Vorständen verantwortet.

11 Kassenprüfer

  1. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung werden in der
  2. Mitgliedersitzung 2 Kassenprüfer bestellt. Sie sind unabhängig und allein gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsablaufs und den Jahresabschluss des jeweils zurückliegenden Geschäftsjahres zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung in einem mündlichen oder schriftlichen Bericht vor der Entlastung ausscheidender Vorstände zu unterrichten.
  3. Den Kassenprüfern sind zur Prüfung sämtliche relevante Unterlagen, insbesondere Protokolle, Rechnungen, Finanz- und Vermögensaufstellungen und Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen und die Buchführung zugänglich zu machen.

12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung der Vereinsziele und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
  3. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Bei Auflösung der Hochschulgruppe fällt das Gruppenvermögen an das Studentenwerk Dortmund(Ust.ID-Nr.: DE 124 732 135) zwecks Verwendung für Förderung der außeruniversitären Fortbildung der Studentenschaft.

13 Vereinsinterne Regelungen

  • Punkte, die in der Satzung nicht ausreichend geregelt sind, können als vereinsinterne Regelungen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

14 Haftungsregelung

  1. Für Schäden, die dem Verein durch Handeln oder Unterlassen des Vorstandes entstehen, gilt im Innenverhältnis folgende Haftungsregelung:
  1. Liegt kein Verschulden des Vorstandes oder leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Verein allein.
  2. Bei normaler Fahrlässigkeit haftet der Verein zu 70%.
  3. Bei schwerer Fahrlässigkeit oder vorsätzlich schädigendem Verhalten haftet das entsprechende Vorstandsmitglied allein.
  1. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auch auf Erfüllungsgehilfen.

15 Salvatorische Klausel

  • Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

16 Annahme der Satzung

  • Diese Satzung wurde auf der Versammlung am 18.05.2015 in Dortmund, im Bundesland Nordrhein-Westfalen beschlossen.